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3.1. Allgemeines

Lang/Seilern-Aspang1. AuflJänner 2020

Das Finanzstrafrecht wurde in den letzten Jahren zunehmend verschärft. Neben neuen Strafbestimmungen, allen voran der Abgabenbetrug, und Einschränkungen der Selbstanzeigemöglichkeiten zeichnen sich auch in der Strafpraxis Verschärfungen ab. Dies zeigt sich einerseits in einer steigenden Anzahl an Finanzstrafverfahren (über 8.000 in 201811Winkler, Finanzstrafstatistik 2018, ZWF 2020, 55.) und andererseits in einer verhältnismäßig geringen Anzahl an Verfahrenseinstellungen (20 % in 2016, 18 % in 2018).22Winkler, Finanzstrafstatistik 2018, ZWF 2020, 55. Zudem ist auch festzustellen, dass die Bestrafung von Verbänden stetig zunimmt. In diesem Zusammenhang wird daher die Abgrenzung zwischen bloßen Fehlern und finanzstrafrechtlich relevantem Verhalten immer wichtiger. Eine entscheidende Rolle spielt in dieser Hinsicht vor allem der Sorgfaltsmaßstab, der bei der Abwicklung der steuerlichen Verpflichtungen an den Tag gelegt werden muss. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, die zu einer Abgabenverkürzung führt, sind oft die entscheidenden Fragen: „Wie konnte das passieren?“ und „Wer ist dafür verantwortlich?“.

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