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3.1 Allgemeines

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Die steuerliche Verlustverrechnung betrifft die in den Vorjahren nicht wirksam gewesenen „Wartetastenverluste“, die in späteren Gewinnjahren vorrangig vor den allgemeinen Verlustvorträgen verrechnen werden können.

Betroffen sind folgende Positionen:

Investitionsfreibeträge gem. § 10 EStG

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