Frist
Die Vorgaben zur Berechnung der Fristen sowie die Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen im Sektorenbereich gem §§ 221 f BVergG entsprechen jenen des klassischen Bereichs (vgl § 56 f BVergG). Die (Mindest-)Dauer der einzelnen Fristen im Sektorenbereich weicht jedoch teilweise von jener im klassischen Bereich ab.Seite 656

