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3.12.7. Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung von Vergabeverfahren

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

1795
§ 204 BVergG, der die Wege des Informationsaustausches zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmen definiert, entspricht § 43 BVergG. Abweichungen ergeben sich jedoch hinsichtlich der die Auftraggeber treffenden statistischen Verpflichtungen. Während im klassischen Bereich jene Angaben, die von öffentlichen Auftraggebern an die Kommission zu übermitteln sind, vergleichsweise detailliert festgelegt sind (siehe dazu Punkt 3.11.3.), bestimmt § 205 Abs 2 BVergG lediglich hinsichtlich Auftragsvergaben in den Bereichen Elektrizität, Wasser, Bereitstellung von Häfen und Flughäfen sowie Verkehrsleistungen,37433743Die Einschränkungen auf diese einzelnen Tätigkeitskategorien ergibt sich aus Art 67 Abs 2 UAbs 1 RL 2004/17 . dass jedenfalls die Anzahl und der Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich bekannt zu geben sind. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gem § 205 Abs 3 BVergG Dienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526, der Kategorie 8 des Anhanges III, also Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sowie nichtprioritäre Dienstleistungen (Anhang IV).

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