Das ärztliche Disziplinarrecht kennt die Verfolgungsverjährung (§ 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG) und die Strafbarkeitsverjährung (§ 137 Abs 1 Z 2 ÄrzteG). Hingegen kennt das Ärztegesetz keine Vollstreckbarkeitsverjährung (Wegfall der Vollstreckbarkeit einer rechtskräftig verhängten Strafe nach Ablauf der relevanten Frist).
Verjährung tritt nach § 137 Abs 1 ÄrzteG entweder ein, wenn

