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37.5. Verjährung

Wallner3. AuflJuli 2024

Das ärztliche Disziplinarrecht kennt die Verfolgungsverjährung (§ 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG) und die Strafbarkeitsverjährung (§ 137 Abs 1 Z 2 ÄrzteG). Hingegen kennt das Ärztegesetz keine Vollstreckbarkeitsverjährung (Wegfall der Vollstreckbarkeit einer rechtskräftig verhängten Strafe nach Ablauf der relevanten Frist).

Verjährung tritt nach § 137 Abs 1 ÄrzteG entweder ein, wenn

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