vorheriges Dokument
nächstes Dokument

37.6. Disziplinarstrafen

Wallner3. AuflJuli 2024

In § 139 Abs 1 ÄrzteG sind folgende Disziplinarstrafen vorgesehen:

Schriftlicher Verweis

Damit wird ein förmlicher Tadel (ein Unwerturteil) über den Bestraften ausgesprochen. Mit dieser Strafe kann das Auslangen gefunden werden, wenn zu erwarten ist, dass dieser Tadel ausreicht, um dem Verurteilten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen, und wenn nicht generalpräventive Umstände eine strengere Bestrafung verlangen.16711671Zahrl/Steiner in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 1 zu § 139.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte