vorheriges Dokument
nächstes Dokument

37.7. Tilgung der Strafe

Wallner3. AuflJuli 2024

Die §§ 189 bis 191 ÄrzteG enthalten Bestimmungen zur Tilgung von Disziplinarstrafen. Demnach dürfen getilgte Disziplinarstrafen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden. Die Tilgungsfristen betragen

bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte