Die §§ 189 bis 191 ÄrzteG enthalten Bestimmungen zur Tilgung von Disziplinarstrafen. Demnach dürfen getilgte Disziplinarstrafen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden. Die Tilgungsfristen betragen
bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
