Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der ÖÄK übertragenen Aufgaben hebt die ÖÄK gem § 132 Abs 1 ÄrzteG von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die Kosten sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Der VfGH hat allerdings dazu die Auffassung vertreten, dass keine Bedenken gegen die Festsetzung eine Fixbetrags pro Arzt und Jahr als Umlage zur ÖÄK be Seite 312

