§ 117a ÄrzteG unterscheidet hinsichtlich der Aufgaben der ÖÄK zwischen drei Bereichen:
Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Landesärztekammern berührenDie Zuständigkeiten der ÖÄK gelten subsidiär zu den Zuständigkeiten der Landesärztekammern, soweit sie inhaltlich gleichartige Aufgaben wahrnehmen.1507 Dass die Landesärztekammern entscheiden, sich bei bestimmten Aufgabenstellungen zu koordinieren, bewirkt noch keinen Übergang der Entscheidungskompetenz an die ÖÄK. Eine Eigenzuständigkeit der ÖÄK nach § 117a Abs 1 Z 1 besteht vielmehr erst dann, wenn der Sache nach nur eine Entscheidung getroffen werden kann, die für alle betroffenen Bundesländer einheitlich gelten muss.1508 Diese enge Auslegung ist geboten, weil in den Gremien der ÖÄK keine Einstimmigkeit verlangt ist und daher die Autonomie der einzelnen Landesärztekammern ausgehöhlt würde, wenn die ÖÄK Angelegenheiten an sich ziehen und dann mit Mehrheitsentscheidung beschließen könnte.

