a) Allgemeines
Schiedsgerichtsklausel im Mandatsvertrag
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt, wie bereits ausgeführt (Rz 1248 ff), „gesetzliche Haftpflichtansprüche“, die der geschädigte Dritte infolge von Berufspflichtverletzungen gegenüber dem rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträger erhebt. Von diesen gedeckten Haftpflichtansprüchen sind Ansprüche abzugrenzen, die auf (reine) Vertragserfüllung gerichtet sind.