Vertrag
Zusage, kein Versicherungsschutz bei haftungserweiternder Zusage
Erweitert der Berufsträger durch vertragliche Haftungszusagen bzw Haftungsvereinbarungen seine Haftpflicht im gesetzlich Umfang, besteht, wie bereits ausgeführt (vgl Rz 1254), im Ausmaß der (kausalen) Haftungsverschärfung keine Versicherungsdeckung. Deckungsunschädlich ist es hingegen, wenn Berufsträger für den gleichen Anspruchsinhalt ohnehin auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen zu haften haben2335 (vgl Rz 1264).