Nach § 108c Abs 4 dritter Satz EStG gelten sowohl die Forschungsprämie als auch ihre mögliche Rückforderung als Abgaben vom Einkommen im Sinne der BAO. Der Prämienbetrag ist selbst zu berechnen und wird unmittelbar auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Eine bescheidmäßige Festsetzung kommt im Anwendungsbereich des § 201 BAO in Betracht.5 Dies betrifft neben Abweichungen vom Prämienantrag insb den Fall, in dem bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (etwa als Ergebnis einer Betriebsprüfung) vorliegen würden.6 Eine bescheidmäßige Teilfestsetzung erfolgt gem § 108c Abs 4a EStG auf Antrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert (siehe dazu Kap III.8.).7

