Anders als bei der zweiten Instanz ist zu beachten, dass der OGH keine Tatsacheninstanz ist. Eine Überprüfung der Tatfrage kann daher nicht mittels Revision erfolgen.
Das Gesetz nennt die Revisionsgründe in § 503 ZPO:
2.1. Nichtigkeit des Berufungsurteils
Die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bzw des Urteils ist auch vom OGH jederzeit von Amts wegen zu beachten (§ 501 Abs 2 ZPO). Auch der Berufungswerber kann die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens bzw Urteils wegen eines in § 477 ZPO bezeichneten Mangels geltend machen. Zu den Nichtigkeitsgründen gehören aber nach richtiger Ansicht auch die vom Berufungsgericht nicht behandelten Nichtigkeiten der ersten Instanz, sofern sich die Nichtigkeit auch auf das Berufungsverfahren erstreckt. Die vom Berufungsgericht behandelten Nichtigkeiten fallen allerdings nicht unter diesen Revisionsgrund, weil in diesem Fall mit Beschluss gem § 471 Z 5 ZPO zu entscheiden ist und dieser nach § 519 ZPO unanfechtbar ist.

