Grundsätzlich gelten die Regeln des Berufungsverfahrens, soweit nicht etwas Besonderes angeordnet ist, auch für das Revisionsverfahren (§ 513 ZPO).
Grundsätzlich gelten die Regeln des Berufungsverfahrens, soweit nicht etwas Besonderes angeordnet ist, auch für das Revisionsverfahren (§ 513 ZPO).
