Zur Entlastung des OGH ist die Statthaftigkeit der Revision beschränkt. Eine Revision ist somit nicht gegen alle Berufungsurteile zulässig. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn
der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert EUR 5.000,– nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).
