▸ Europäisches Beihilferecht
Staatliche Subventionen, die das Potenzial haben, den unverfälschten und freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gefährden, unterliegen gem Art 108 AEUV der (Vorab-)Kontrolle durch die Europäische Kommission.231 Ausgenommen davon sind Subventionen, die in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2014 (AGVO)232 fallen. Seite 95

