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2. Europarechtliche Gleichbehandlungsgebote

Körber-Risak45. LfgApril 2025

Relevante Gesetzesbestimmungen: Art 157 AEUV,2424Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mit 1. 12. 2009 wurde die Nummerierung auf jene des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umgestellt. Überdies wurde die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) klargestellt: Die GRCh ist rechtlich verbindlich und Teil des Primärrechts (vgl zB Rebhahn, Europäische Entwicklungen im Kündigungsschutz, DRdA 2014, 183; Gagawczuk, Soziale Grundrechte und die Rechtsprechung des EuGH, DRdA 2012, 565; Rebhahn, Der Einfluss der Europäischen Grundrechtecharta auf das österreichische Arbeitsrecht, in Rebhahn [Hrsg], Grundrechte statt Arbeitsrecht? [2012] 9).Art 45 AEUV, Art 21 EGC

2.1. Der „allgemeine Gleichheitssatz“ und Art 157 AEUV als europäisches Grundrecht

Amtshaftung

Anwendbarkeit von EU-Abkommen, unmittelbare

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