Die Entlassung eines AN wegen einmaligem Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ist grundsätzlich noch nicht gerechtfertigt. Voraussetzung für eine Entlassung ist im Regelfall eine mindestens zweimalige Verwarnung durch den AG.
Schon beim erstmaligen Anlassfall ist die Verwarnung mit der Androhung der Entlassung bei weiterem Fehlverhalten auszusprechen (siehe oben 1.4.).

