OGH 2.9.1987, 14 ObA 75/87 (auch OLG Wien 5.6.2002, 8 Ra 120/02d)
Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit.

