Eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Wahrung der Ansprüche des AN durch den AG wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ist zwar grundsätzlich nicht nur bei „normalem“ Missbrauch, sondern auch bei bescheinigten Suchterkrankungen möglich, bestehende vertragliche und kollektivvertragliche Beschränkungen gilt es dabei allerdings zu beachten.

