Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen „freien“ (und damit dem Erfinder zustehenden) Erfindungen und Diensterfindungen bereitet die Frage Schwierigkeiten, ob Erfindungen, die im Rahmen einer Nebenbeschäftigung297 entwickelt werden, als Diensterfindungen gemäß § 7 Abs 3 PatG zu qualifizieren sind. Auf den ersten Blick scheint dies zu verneinen zu sein, weil die Nebenbeschäftigung dem Dienstverhältnis nicht zuzurechnen ist. Bei näherer Wertung der großzügig formulierten Voraussetzungen des § 7 Abs 3 PatG entpuppt sich dies jedoch als schwierige Abgrenzungsfrage, bei der eine Beurteilung im Einzelfall notwendig ist. Die rechtliche Würdigung dieser Fragestellung ist besonders deswegen nicht eindeutig, weil das PatG vom Regelfall ausgeht, dass jeder Arbeitnehmer nur für einen Dienstgeber tätig ist.298 Folglich tauchen Fallkonstellationen auf, für die das PatG keine Lösung bereithält.

