In Übereinstimmung mit § 12 VersVG verlangt auch § 158n leg cit ein Mindestmaß an (nachvollziehbarer, nachprüfbarer) Begründung für eine Ablehnung. Es muss zumindest eine ihr zugrunde gelegte Tatsache und eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, auf die sie gestützt wird, angeführt werden. Da hier keine Eventualmaxime geregelt wurde können im Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (7 Ob 252/99f = VersE 1856).
