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3. Die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Unabhängig von der Prüfung des Deckungsanspruches hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der verlangten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen (Ausnahme: Straf-, Führerschein- und Beratungs-RS; vgl Art 6.3 ARB). Auch wenn in der Praxis beide Prüfungen sehr oft gleichzeitig und gemeinsam erfolgen, handelt es sich doch um prinzipiell getrennt zu beurteilende Fragen, für die auch unterschiedliche Regeln gelten. Die Vorschriften betreffend die Stellungnahme zum Deckungsanspruch (bzw eine Ablehnung desselben) sind in § 158n VersVG und Art 9.1 ARB, diejenigen für die Erfolgsaussichtenprüfung in § 158l VersVG und Art 9.2 bis Art 9.6 ARB geregelt.

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