In Übereinstimmung mit der EU-RS-Richtlinie sehen § 158l VersVG und Art 9 ARB ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren für Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten und ganz allgemein für Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird vor (beispielsweise für die Bereinigung von Auffassungsunterschieden über die zweckentsprechende Vorgangsweise, Art und Zeitpunkt der zu ergreifenden Maßnahmen bzw über die Notwendigkeit der verlangten Vertretungsmaßnahmen; siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art 6.3 in V/B und zu Art 8.1.5 in VII/A). Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem VN eine rasche und kostengünstige Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung anzubieten. Der VN bleibt aber berechtigt, auf ein Schiedsgutachterverfahren zu verzichten und seine Ansprüche sofort gerichtlich geltend zu machen.
