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2. Das Beweisverfahren betreffende prozessuale Instrumente

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

2.1. Vorbemerkungen

Die ZPO räumt dem Richter im Beweisverfahren einen sehr weiten Spielraum ein. So kann der Richter auch von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen „nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist“ (§ 183 Abs 1 Z 4 ZPO).801801Zu den Einschränkungen der Beweiserhebungsmöglichkeiten des Richters – insbesondere etwa beim Auftrag, Urkunden vorzulegen, oder bei Personalbeweisen, gegen deren Aufnahme sich beide Prozessparteien aussprechen – siehe D.4.7. und F.5.; vgl auch Rechberger/Simotta8 Rz 404.

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