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2. Bedeutung des Konkurrentenschutzes im Steuerrecht

Mamut1. AuflOktober 2009

2.1 Berücksichtigung der Interessen des Konkurrenten im Steuerrecht

Das Steuerrechtsverhältnis ist grundsätzlich ein bipolares. Steuerpflichtiger und Abgabenbehörde stehen sich im Besteuerungsverfahren gegenüber. Folglich ist auch die Rechtsschutzproblematik im Steuerrecht im Wesentlichen auf die dualistische Beziehung Steuerpflichtiger-Abgabenbehörde fixiert.44 Knobbe-Keuk, BB 1982, 385; Braun, Die Konkurrentenklage im Steuerrecht - ein Instrument zu mehr Gerechtigkeit? DStZ 1989, 46 (49); Isensee, Gemeinnützigkeit und Europäisches Gemeinschaftsrecht, in Jachmann (Hrsg), Gemeinnützigkeit, DStJG (2003) 93 (104); vgl Staringer, Das Durchführungsverbot im Beihilfenrecht und das Abgabenverfahrensrecht, in Holoubek/Lang (Hrsg), Abgabenverfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht (2006) 362 (378); Lang, Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts auf das Steuerrecht, 17. ÖJT, Band IV/1 (2009) 8. Ein Dritter kann nur in besonderen Fällen wie der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung oder bei Haftungsbescheiden in das Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen eingreifen.55 Vgl zB die in Seer, in Tipke/J. Lang, Steuerrecht19 (2008) § 22 Rz 125 angeführten Fälle und bei Seer, Verständigungen in Steuerverfahren (1996) 261 f. Unorthodox erscheint es hingegen, dem Dritten die Möglichkeit zuzugestehen, gegen Maßnahmen der Abgabenbehörden vorzugehen, die unmittelbar das Steuerrechtsverhältnis eines anderen betreffen. Ein Interesse an einem solchen Einschreiten wird insbesondere dann bestehen, wenn es sich um zwei in unmittelbarem Wettbewerb stehende Unternehmer handelt. Denn wird ein Unternehmer günstiger als der andere besteuert, so ist nicht auszuschließen, dass der günstiger besteuerte Unternehmer einen merklichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem benachteiligten Unternehmer hat. Dieser wird sich gegen diese Benachteiligung zur Wehr setzen wollen. Für eine solche Vorgehensweise ist in einem zweipoligen Rechtsverhältnis nach klassischem Verständnis jedoch kein Platz. Der Gedanke des Konkurrentenschutzes ist dem traditionellen System des Abgabenrechts daher fremd.

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