3.1 Das Beihilfenverbot nach Art 87 Abs 1 EG
3.1.1 Ziel und Zweck des Beihilfenverbotes und die Rolle des Konkurrenten
Die Etablierung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, ist nach Art 3 Abs 1 lit g EG ein wesentliches Anliegen der Europäischen Gemeinschaft. Auch Art 4 Abs 1 EG hält programmatisch fest, dass die Europäische Gemeinschaft dem „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist“. Der Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital soll primär durch den Wettbewerb - und nicht durch Eingriffe der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten - gesteuert werden.330 Wettbewerb ist dennoch nicht als „Selbstzweck“ zu verstehen,331 sondern stellt vielmehr ein Mittel zur Erreichung der in Art 2 EG genannten Grundsatzziele dar.332 Somit tragen die in Art 81 bis 89 EG näher ausgestalteten Wettbewerbsregeln insbesondere für eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und eine Konvergenz der Wirtschaftsleistungen Sorge. Die Verwirklichung dieser Ziele soll nicht durch Eingriffe der Mitgliedstaaten oder durch Absprachen der Unternehmen untereinander hasardiert werden.

