Art 90 Abs 1 EG steht einer nationalen Abgabenvorschrift wie § 3 Abs 2 Z 1 des Altlastensanierungsgesetzes entgegen, die das Ablagern von bei der Sanierung oder Sicherung inländischer Altlasten und Verdachtsflächen anfallenden Abfällen von der Abgabe auf das langfristige Ablagern von Abfällen auf inländischen Deponien ausnimmt, diese Befreiung für das Ablagern von bei der Sanierung oder Sicherung von Flächen in anderen Mitgliedstaaten anfallenden Abfällen aber ausschließt.

