1. Voraussetzungen
Gem § 232 ABGB haben die Großeltern (im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit) den Enkelkindern angemessenen Unterhalt nur dann zu leisten, wenn die Eltern dazu „nicht imstande sind“ und den Enkelkindern auch nicht die Heranziehung ihres allfälligen eigenen Vermögensstamms zumutbar ist. Die Unterhaltspflicht der Großeltern reduziert sich außerdem in dem Maß, als ihre Unterhaltsleistung ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Im Übrigen gelten die Unterhaltsgrundsätze des § 231 ABGB für die Elternunterhaltspflicht. Die Unterhaltspflicht der Großeltern838 ist somit mehrfach subsidiär. Sie greift nur ein, wenn beide primär verpflichteten Elternteile nicht oder nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.839 Darüber hinaus ist die großelterliche Unterhaltspflicht insoweit eingeschränkt, als es dem Kind zumutbar ist, das eigene Vermögen für seinen Unterhalt zu verwenden, oder als der angemessene Unterhalt der Großeltern gefährdet würde. Daher ist es unzutreffend, bereits bei Vorliegen der Leistungsunfähigkeit der Eltern die Unterhaltspflicht der Großeltern zu bejahen, ohne die beiden anderen Voraussetzungen zu prüfen.840 Versäumt das Kind eigene Einkünfte wegen übermäßiger Pflege eines kranken Elternteils, so ist ein entsprechendes fiktives Pflegeentgelt von der Unterhaltspflicht der Großeltern abzuziehen.841 Anspruchsberechtigt sind auch Adoptivenkel.842

