1. Einleitung
„Kinder“ sind gem § 234 ABGB unter einer Reihe einschränkender Voraussetzungen ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern, verpflichtet, ihren nicht selbsterhaltungsfähigen vermögenslosen Vorfahren („Eltern und Großeltern“) Unterhalt zu leisten. Das vermittelt in Summe den Befund, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Vorfahren vom Gesetzgeber im Einklang mit der sozialen Struktur als Ausnahme gesehen wird.1 Unterhaltsberechtigt sind nach hA nur Eltern oder Großeltern (nicht jedoch Urgroßeltern), unterhaltspflichtig die Nachkommen ersten oder zweiten Grades in der Rangordnung ihrer Gradesnähe (§ 234 Abs 2 ABGB), also Kinder vor Enkeln.2 Wie jeder Unterhalt kann auch der Elternunterhalt innerhalb der Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB (dh für bis zu drei Jahre) rückwirkend geltend gemacht werden.3

