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Teil III Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Einleitung

„Kinder“ sind gem § 234 ABGB unter einer Reihe einschränkender Voraussetzungen ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern, verpflichtet, ihren nicht selbsterhaltungsfähigen vermögenslosen Vorfahren („Eltern und Großeltern“) Unterhalt zu leisten. Das vermittelt in Summe den Befund, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Vorfahren vom Gesetzgeber im Einklang mit der sozialen Struktur als Ausnahme gesehen wird.114 Ob 192/06y = Zak 2007/111; 3 Ob 157/05t = Zak 2006/13; 1 Ob 156/97s = AnwBl 1997, 748; 4 Ob 513/96 = ÖA 1996, 199. Kritisch Schuchter, FamRZ 1979, 885. Unterhaltsberechtigt sind nach hA nur Eltern oder Großeltern (nicht jedoch Urgroßeltern), unterhaltspflichtig die Nachkommen ersten oder zweiten Grades in der Rangordnung ihrer Gradesnähe (§ 234 Abs 2 ABGB), also Kinder vor Enkeln.22 Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 234 Rz 17; Barth/Neumayr in Klang3 § 143 Rz 3; Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 234 Rz 1 f. Für die Unterhaltsberechtigung aller Vorfahren in gerader Linie (also auch der Urgroßeltern) hingegen Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 153. Wie jeder Unterhalt kann auch der Elternunterhalt innerhalb der Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB (dh für bis zu drei Jahre) rückwirkend geltend gemacht werden.336 Ob 128/05z = Zak 2005/9.

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