Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich. Das UmgrStG erlaubt aber in Hinblick auf die unternehmensrechtliche Neunmonatsfrist eine Umgründung auf einen zurückliegenden Bilanzstichtag. Der durch die Umgründung bewirkte Vermögensübergang kann daher mit ertragsteuerlicher Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag zurückbezogen werden. Der Stichtag darf aber höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Umgründung (zur Eintragung im Firmenbuch) oder der Meldung der Umgründung (beim Finanzamt) liegen. Ausnahmen von der ertragsteuerlichen Rückwirkung kennt das UmgrStG für Gewinnausschüttungen und bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Rechtsträgern.

