Sowohl § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG als auch § 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG legen unter anderem fest, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Seite 137Arbeitnehmer nur dann von Einkommensteuer und Sozialversicherungspflicht befreit sind, wenn sie an allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

