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2.3 Der Werkvertrag

Scherz3. AuflMärz 2010

Als Grundlage dient hier der § 1151 ABGB: „Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.“ Die beiden Vertragspartner heißen Werkvertragsnehmer (Werkunternehmer) und Auftraggeber (Werkbesteller).

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