Liegen die Anwendungsvoraussetzungen für einen Artikel des UmgrStG vor, treten die Wirkungen des UmgrStG auch zwingend ein; der Steuerpflichtige hat daher kein Wahlrecht, die Wirkungen des UmgrStG eintreten zu lassen - oder nicht. Wird eine Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG verletzt, treten zwingend die Wirkungen des EStG bzw KStG ein und es kommt zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. In der Beratungspraxis wird daher besonderes Augenmerk darauf gelegt, keine der Anwendungsvoraussetzung zu verletzen. Nur in Ausnahmefällen wird gezielt und bewusst eine Anwendungsvoraussetzung des UmgrStG verletzt, um aus seinem Anwendungsbereich zu kommen.

