■ Regelung für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2016 begonnen wurden:
Wurde bei einem Vermögensgegenstand in früheren Perioden eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen und sind die Gründe im Abschlussjahr weggefallen, musste eine Zuschreibung im Betrag der Werterhöhung vorgenommen werden.
