Das UGB sieht zwei Formen von Vereinfachungsverfahren vor, und zwar den Festwert für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung und die Gruppenbewertung von gleichartigen Gegenständen (§ 209 UGB).
Das UGB sieht zwei Formen von Vereinfachungsverfahren vor, und zwar den Festwert für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung und die Gruppenbewertung von gleichartigen Gegenständen (§ 209 UGB).
