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2.16 Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 211 UGB)

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

Regelungen für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2016 begonnen haben:

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.Rentenverpflichtungen sind mit dem Barwert der künftigen Auszahlungen anzusetzen.

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