Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen (zB Unterentlohnung von Februar bis Oktober), sind – bezogen auf denselben Arbeitnehmer – jedenfalls als ein einheitliches Lohndumpingdelikt zu werten (siehe § 7i Abs 5 zweiter Satz AVRAG bzw § 29 Abs 1 zweiter Satz LSD-BG). Diese „Einheitsbehandlung“ von zeitlich zusammenhängenden Unterentlohnungszeiträumen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit gesetzlich klargestellt (Erläuterungen der Regierungsvorlage zum ASRÄG 2014, Seite 12) und gilt auch dann, wenn es sich um verschiedene Arten der Unterentlohnung handelt (siehe Wiesinger, Die neue Mindestentgeltkontrolle, Seite 52; Wiesinger, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Seite 83).

