Wie bereits dargestellt (siehe Seite 63 ff) hat die Lohndumpingbeurteilung („Soll/Ist-Vergleich“) nach der gesetzlichen Konzeption isoliert für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu erfolgen, und zwar bei den laufenden Bezügen pro Kalendermonat, bei den Sonderzahlungen pro Kalenderjahr (§ 7i Abs 5 AVRAG bzw § 29 Abs 1 LSD-BG). Eine Erweiterung des Beurteilungsrahmens (sowohl zeitraumbezogen als auch im Verhältnis zwischen laufenden Bezügen und Sonderzahlungen) ist durch entsprechend gestaltete Anrechnungsvereinbarungen möglich (siehe Seite 65 ff).

