Die steuerrechtlichen Möglichkeiten des UmgrStG können Anlass für missbräuchliche Gestaltungen sein. Das UmgrStG ist aber nicht anzuwenden, wenn die Umgründungsmaßnahmen der missbräuchlichen Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht dienen (§ 44 UmgrStG); das Vorliegen eines Missbrauches richtet sich vor allem nach § 22 BAO. Im Vordergrund der Umgründung muss immer eine wirtschaftlich begründete Strukturänderung stehen.14 Jedenfalls missbrauchsverdächtig sind daher zB mehrfache Umgründungen, die im Ergebnis wieder zur Ausgangsstruktur zurückführen (zB Einbringung und Rückumwandlung zwecks Verlustverwertung; Zusammenschluss zweier Einzelunternehmer mit nachfolgender Realteilung, um steuerneutral in den Besitz des jeweils anderen Betriebes zu kommen).15

