Gem. § 204 UGB müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei den abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens um planmäßige Abschreibungen verringert werden. In diesem Plan müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
