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§ 29 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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