vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 - Vollziehungsklausel

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte