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§ 28 - Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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