Problem: | Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht; Bestimmtheit des Antrags |
Normen: | AktG: § 130 |
Gericht: | OLG Wien, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 20. 07. 2012, 28 R 84/12x |
Leitsatz
1. Da Gegenstand einer Sonderprüfung bloß einzelne Vorgänge bei der Gründung oder der Geschäftsführung sein können, ist eine generelle Kontrolle der Geschäftsführung im Wege einer Sonderprüfung nicht möglich.

