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28 R 84/12x

15. LfgOktober 2016

Problem:

Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht; Bestimmtheit des Antrags

Normen:

AktG: § 130

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

20. 07. 2012, 28 R 84/12x

Leitsatz

1. Da Gegenstand einer Sonderprüfung bloß einzelne Vorgänge bei der Gründung oder der Geschäftsführung sein können, ist eine generelle Kontrolle der Geschäftsführung im Wege einer Sonderprüfung nicht möglich.

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