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28 R 7/02h

2. LfgSeptember 2002

Problem:

Firmenwahrheit; Fristenlauf; Verwechslungsgefahr

Normen:

AußStrG: § 11; FBG: § 15; HGB: § 10aF, § 18, § 30

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig

Datum, Geschäftszahl:

29. 05. 2002, 28 R 7/02h

Leitsatz

1. Bei der Firma „SCS Credit Factory Kreditvermittlung GmbH“ besteht Verwechslungsgefahr mit der Firma „SCS Immobilienverwaltung GmbH“.

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