vorheriges Dokument
nächstes Dokument

28 R 102/02d

4. LfgApril 2004

Problem:

Firmenfortführung; Firmenkontinuität; Firmenwahrheit

Normen:

GmbHG: § 5, § 51; HGB: § 22, § 24

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

30. 10. 2002, 28 R 102/02d

Leitsatz

1. Bei der Personenfirma einer GmbH zählt nur der Familienname, nicht aber der Vorname des Gesellschafters zum Firmenkern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!