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28 R 250/09d

12. LfgNovember 2012

Problem:

Firmenausschließlichkeit; Löschung von Amts wegen

Normen:

FBG: § 10, § 17; UGB: § 29

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

07. 01. 2010, 28 R 250/09d

Leitsatz

1. Zwischen der Firma „CityMotion GmbH“ sowie der Firma „Citymotion Werbeges.m.b.H.“ besteht ungeachtet der unterschiedlichen Schreibweise des Wortes „Citymotion“ Verwechslungsgefahr.

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