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28 R 45/12m

15. LfgOktober 2016

Problem:

Firmenausschließlichkeit; Eintragung der Sitzverlegung

Normen:

UGB: § 13, § 29

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

06. 06. 2012, 28 R 45/12m

Leitsatz

1. § 29 UGB ist nach den von Rsp und Lehre zu § 30 HGB entwickelten Grundsätzen auszulegen.

2. Zwischen den Firmen „Domus Bau GmbH“ einerseits sowie „Domus Bau- und Bauträger GmbH“ und „Domus Bau- und Bauträger GmbH & Co KG“ andererseits fehlt es an einer hinreichenden Unterscheidbarkeit gemäß § 29 UGB.

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