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28 R 219/09w

12. LfgNovember 2012

Problem:

Firmenausschließlichkeit

Normen:

UGB: § 29

Gericht:

OLG Wien, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

08. 02. 2010, 28 R 219/09w

Leitsatz

1. Die Begriffe „Wein“ und „Getränke“, welche einem Familiennamen in einem Fall vorangestellt und im anderen Fall nachgestellt werden, reichen zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr aus.

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